Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
11. Dezember 1975
§ 18
§ 18 – Leistungen der Ausbildungsförderung
(1) Nach dem Recht der Ausbildungsförderung können Zuschüsse und Darlehen für den Lebensunterhalt und die Ausbildung in Anspruch genommen werden. (2) Zuständig sind die Ämter und die Landesämter für Ausbildungsförderung nach Maßgabe der §§ 39, 40, 40a und 45 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes.
Kurz erklärt
- Es gibt finanzielle Unterstützung für Lebensunterhalt und Ausbildung.
- Diese Unterstützung kann in Form von Zuschüssen oder Darlehen gewährt werden.
- Zuständig für die Vergabe sind die Ämter und Landesämter für Ausbildungsförderung.
- Die Regelungen basieren auf bestimmten Paragraphen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes.
- Die genauen Bedingungen sind in den §§ 39, 40, 40a und 45 festgelegt.